Plagiat oder nicht?

Es ist wie im richtigen Leben: Es kann unbewußt geschehen und plötzlich steht ein Plagiatsvorwurf im Raum mit Haftungssumme. Wer sich unsicher ist, kann seine Komposition mit Online-Plagiats-Trackern selbst auf Authentizität prüfen.

Komponisten selbst wissen von der Schwierigkeit, wirklich Neues zu kreieren und sehen von der Geltendmachung von Urheberrechten ab. Häufig sind sie selbst aber gar nicht mehr Rechtsinhaber. Man denke nur an den Verkauf der umfassenden Rechte am Gesamtwerk zum Beispiel durch Bob Dylan zu Lebzeiten. Gerade wegen der angesprochenen Schwierigkeiten enden solche Rechtstreitigkeiten vor Gericht besonders häufig im Vergleich, so dass eine streitige Entscheidung gar nicht erst ergeht.

Anders ging es aus am 19.02.1981 vor dem US District Court for the Southern District of New York, 508 F. Supp 798 zu Lasten der Rechtsgesellschaft von George Harrision (Harrissongs Music LTD), betreffend „My Sweet Lord“. Das Gericht fragte danach, ob der Komponist wohl das Original kannte oder hatte kennen können (was zu einer Erhöhung der Beweislast des Komponisten führt), welchen Anteil am Erfolg der vom Komponisten selbst geschaffene Text hatte und welchen Anteil der bereits vorbestehende Erfolg dieses Komponisten (Verkaufskraft seines Namens) am Erfolg gerade dieses Songs hatte. Das Gericht gewichtete die Musik des Songs in diesem Fall schwer, weil die Musik bereits 1963 ihre herausragende „Eingängigkeit“ unter Beweis gestellt hatte, als sie den eher unauffälligen, romantischen Text von „He´s so Fine“ fünf Wochen lang auf den ersten Platz der Billboard-Charts in den USA trug. Der Bruttogewinn von „My sweet Lord“ wurde mit 2.152.028,00 USD festgestellt, der allerdings „vernünftigerweise zu ca. 75% der Musik von „He´s so fine“ zuzurechnen war.“ Dies entsprach dann der Haftung des Rechteinhabers am Plagiat.